Satzung des Familienbundes der Katholiken im Bistum Erfurt und im Freistaat Thüringen e.V.

 

Um den kirchlichen und gesellschaftspolitischen Anforderungen gerecht zu werden, müssen die vielschichtigen Anliegen katholischer Eltern und Familien autorisiert, sachkundig und kompetent vertreten werden. Als familienspezifischer Fachverband bündelt der Familienbund der Katholiken im Bistum Erfurt und im Freistaat Thüringen diese Anliegen und Interessen. Er ist das vom Bischof anerkannte Vertretungsorgan für die katholischen Familien im Bistum Erfurt.

Der Familienbund der Katholiken im Bistum Erfurt und im Freistaat Thüringen setzt sich für alle Familien ein und verfolgt das Ziel, die Rahmenbedingungen für Familien so zu gestalten, dass jede Familie bestmöglich gelingen kann und steht Familien, Personen, Verbänden und Institutionen offen, die sich aus katholischer Sicht für die Belange der Familie einsetzen wollen.

(1) Der Verein trägt den Namen „Familienbund der Katholiken im Bistum Erfurt und im Freistaat Thüringen“ und ist ein katholischer Verein im Sinne der Canones 321 bis 329 CIC. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Namen „Familienbund der Katholiken im Bistum Erfurt und im Freistaat Thüringen e. V.“

(2) Der Verein gehört auf Bundesebene dem Familienbund der Katholiken (Bundesverband) an. Der Verein bildet im Sinne Art. II Abs. 1 des Bundesstatuts auf Bistumsebene den.     Diözesanverband Erfurt und auf Landesebene den Landesverband Thüringen. Der Verein ist seit 1. Januar 2004 Rechtsnachfolger des Familienbundes der Deutschen Katholiken, Landesverband Thüringen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie. Der Verein setzt sich dafür ein, dass die menschlichen und christlichen Werte von Ehe und Familie in Gesellschaft, Staat und Kirche gesichert werden. Der Verein ist ferner der Zusammenschluss von Familien und Einzelpersonen, katholischen Verbänden, Gruppen und Institutionen im Bistum Erfurt und im Freistaat Thüringen, die sich für die Belange von Ehe und Familie einsetzen und die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Bildungs-, Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstige Veranstaltungen, mit denen der Vereinszweck erfüllt werden kann. Der Verein strebt an,

  • Begriff und Verständnis von Familie angemessen darzustellen,
  • den Wert der Familie für die Gesellschaft stärker darzustellen,
  • die Erziehungsfähigkeit und Erziehungsbereitschaft der Familie zu fördern,
  • den Zusammenhalt der Familien zu stärken,
  • ihre gesellschaftliche und wirtschaftliche Situation abzusichern, die Erziehungstätigkeit der Eltern gesellschaftlich aufzuwerten.

Der Verein unterstützt Bemühungen,

  • das Verantwortungsbewusstsein für die eigene Familie und
  • die Mitsorge für alle Familien zu stärken.

Der Verein tritt ein für

  • die Elternverantwortung bei der Weitergabe des Lebens,
  • den Schutz des ungeborenen und geborenen Lebens,
  • die Verwirklichung von Elternrecht und Elternpflicht in Erziehung und Ausbildung,
  • die Vorbereitung der Jugend auf Ehe und Familie,
  • die Förderung der Ehe-, Eltern- und Familienbildung,
  • eine familiengemäße Einkommensgestaltung,
  • eine familiengerechte Steuerpolitik,
  • eine angemessene Ausbildungsförderung,
  • Generationensolidarität in der Alterssicherung und umfassende Möglichkeit des Zusammenlebens der Generationen,
  • eine familiengerechte Wohnungspolitik,
  • die Berücksichtigung der Familieninteressen bei der beruflichen Tätigkeit der Eltern,
  • Mitbestimmung der Erziehungsberechtigten im Bildungswesen,
  • einen Ausbau der sozialen und pädagogischen Dienste und Hilfen (z.B.Beratungsdienste, Kindergärten),
  • den Ausbau eines familiengerechten Freizeit- und Ferienangebotes,
  • die Unterstützung von Ein-Eltern-Familien,
  • besondere Hilfen für Familien mit behinderten und kranken Mitgliedern,
  • die Stärkung von Ehe und Familie in Recht und Gesetz,
  • einen zeitgerechten Jugendschutz,
  • die wirksame Prävention gegen sexualisierte Gewalt,
  • die Zusammenarbeit mit anderen Erziehungs- und Bildungsträgern,
  • eine familiengerechte Medienpolitik

(3) Der Verein setzt sich für eine wirksame Prävention sexualisierter Gewalt ein. Die „Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ samt diözesaner Ausführungsbestimmungen und die diözesanen Präventionsregelungen sowie die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ finden in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt für das Bistum Erfurt veröffentlichten Fassung Anwendung.

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet und können hierfür auch angesammelt werden. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich satzungsgemäßen gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken zugeführt. Der Verein ist jedoch ermächtigt, Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuzuführen, solange dies erforderlich ist, um den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zweck nachhaltig erfüllen zu können.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(4) Für die Erfüllung der Vereinszwecke unterhält der Verein eine Verwaltungsorganisation. In dieser sollen, soweit erforderlich, hauptamtliche Kräfte beschäftigt werden. Hinsichtlich der Angestellten übernimmt der Verein alle Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers.

(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne von § 3 Nrn. 26 und 26a EStG – auch für Mitglieder der Vereinsorgane – beschließen.

Der Verein arbeitet im Arbeitskreis der Thüringer Familienorganisationen e.V. (AKF) mit und ist zur Zusammenarbeit mit allen familiennahen und familienfördernden Organisationen und Einrichtungen im Bistum Erfurt und im Freistaat Thüringen bereit.

(1) Mitglieder können sein: Natürliche Personen, Personenvereinigungen (z. B. Familien, Familien- und Hauskreise, Initiativen) sowie juristische Personen, Vereine, Verbände und Institutionen (korporative Mitglieder), die sich auf der Grundlage christlicher Wertvorstellungen, der katholischen Soziallehre und des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland für die Ziele und Interessen der Familien einsetzen wollen und in Thüringen ansässig sind. Die statuarisch verfassten und vom Bundesverband anerkannten Diözesanverbände des Familienbundes Fulda und Dresden-Meißen sind Mitglieder, wenn sie dies beantragen.

(2) Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Staatsangehörigkeit und Nationalität.

(3) Die Mitgliedschaft kann nur mittels des Formularantrags des Vereins einschließlich Zustimmung zu den Zielen des Vereins und Anerkennung der Satzung beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme grundsätzlich durch Beschluss. Die Mitgliedschaft ist durch den Vorstand via Textform gegenüber dem Antragsteller zu bestätigen.

(4) Mitgliedschaftsrechte setzen die Wirksamkeit der Mitgliedschaft voraus. Sie sind abhängig von:

  • der Leistung des jährlichen Beitrags oder
  • der ehrenamtlichen Mitarbeit oder
  • der ideellen oder sonstigen Förderung des Vereins und
  • der Beachtung der Vereinssatzung und der Organbeschlüsse.

(5) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge. Er kann Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen erheben (sonstige Vereinsbeiträge). Die Höhe der Beiträge, Gebühren und Umlagen setzt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest.

(6) Die Mitgliedschaft endet

(a) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand, zum Schluss eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat.

(b) durch Ausschluss,

(c) durch Tod (bei natürlichen Personen) bzw. Auflösung oder Liquidation (bei korporativen Mitgliedern, Personenvereinigungen).

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die unter § 4 Abs. 4 genannten Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt werden.

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies aus Sicht des Vorstands im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vorstands und den Vereinsmitgliedern nach § 4 Absatz 1 zusammen. Korporative Mitglieder und Personenvereinigungen beauftragen jeweils einen Vertreter zur Wahrnehmung des Stimmrechts.

(3) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden vorzugsweise durch E-Mail, ansonsten durch einfachen Brief einberufen. Dabei sollen die Tagesordnung, die Beschlussgegenstände, das Datum, der Zeitpunkt und der Ort der Versammlung mitgeteilt werden. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.

(5) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht der Vorstand zuständig ist. Die Mitgliederversammlung überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse. Über den Vollzug der Beschlüsse hat der Vorstand der Mitgliederversammlung regelmäßig zu berichten. Die Mitgliederversammlung hat das Recht und auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 Prozent ihrer stimmberechtigten Mitglieder die Pflicht, vom Vorstand in diesen Angelegenheiten Auskunft zu fordern und Akteneinsicht durch von ihr dazu bestimmte Mitglieder zu nehmen.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Beratung aktueller Fragen der Familien und Aufgaben des Vereins,

b) Bestimmung der Grundsätze zukünftiger Arbeit,

c) Wahl des Vorstands und Wahl/Beauftragung des Kassenprüfers,

d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und Beschluss über dessen Entlastung,

e) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers und Beschluss über dessen Entlastung,

f) Beschluss des Haushaltsplanes und Genehmigung der Jahresabrechnung,

g) Erlass einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung,

h) Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen einschließlich Fälligkeit, unbefristete Gebührenbefreiungen und Verzicht auf Aufnahmegebühren,

i) Satzungsänderungen,

j) Auflösung des Vereins.

(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer auf eine Amtszeit von drei Jahren. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Kassenprüfer sollte Mitglied des Vereins sein und darf nicht dem Vorstand angehören. Abweichend von den Sätzen 1 bis 4 kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass mit der Kassenprüfung eine externe Institution beauftragt werden kann.

(8) Bei Abstimmungen entscheidet, wenn durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt. Die Mitgliederversammlung kann geheime Abstimmung beschließen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die beauftragten Vertreter der korporativen Mitglieder haben jeweils drei Stimmen. Die beauftragten Vertreter der Diözesanverbände Fulda und Dresden-Meißen haben jeweils zwei Stimmen. Die Übertragung von Stimmrechten ist ausgeschlossen.

(9) Wahlen werden in geheimer Abstimmung durchgeführt. Ausnahmen sind dann möglich, wenn die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Abstimmung beschließt. Es können nur solche Personen gewählt werden, die der Mitgliederversammlung vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(10) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

(11) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung). Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z. B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins). Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung dieser Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Website des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

(12) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig (Umlaufbeschluss im Sternverfahren), wenn

a) alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,

b) bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und

c) der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

(13) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren.

(12) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung muss mindestens Bestimmungen enthalten, die durch diese Satzung einer Regelung in der Geschäftsordnung zugewiesen sind.

(1) Der Vorstand leitet unter eigener Verantwortung die Arbeit des Vereins nach den von der Mitgliederversammlung festgelegten Grundsätzen. Der Vorstand des Vereins ist der gesetzliche Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Zu Mitgliedern des Vorstands können volljährige natürliche Personen gewählt werden.

(2) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzendem,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) zwei Beisitzern und

d) dem Geschäftsführer.

Mit beratender Stimme nehmen an den Vorstandssitzungen teil:

a) der vom Bischof von Erfurt beauftragte geistliche Beirat,

b) die von den Mitgliedsverbänden jeweils beauftragten Vertreter,

c) der von der Hauptabteilung Seelsorge des Bischöflichen Ordinariats Erfurt beauftragte Vertreter der Ehe- und Familienpastoral. 

(3) Der Vorstand teilt die Aufgaben (Geschäftsverteilung) unter sich auf und gibt sich eine Personal- und Organisationsordnung. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand informiert die Mitglieder regelmäßig über seine Tätigkeit.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des Geschäftsführers von der Mitgliederversammlung jeweils einzeln für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Fällt während der Amtszeit ein Mitglied des Vorstands aus, so ist der Vorstand gehalten, bis zur Neuwahl auf der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben des ausgefallenen Vorstandsmitgliedes zu betrauen.

(5) Der Geschäftsführer ist im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptamtlich tätig und wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Ihm obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte; das Nähere regelt die Personal- und Organisationsordnung.

(6) Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist im Innenverhältnis gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden die Vorstandsmitglieder von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

(7) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies von einem Vorstandsmitglied oder von einer in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Person unter Darlegung des gewünschten Behandlungsgegenstandes mit Begründung verlangt wird. Der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder mittels Textform unter Mitteilung der Behandlungsgegenstände ein. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 11 bis 12 gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

(8) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen); Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt, es sei denn, der Vorstand beschließt eine geheime Abstimmung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(9) Auch ohne Sitzung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Teilnehmer an der Vorstandssitzung gemäß § 7 Absatz 2 beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (Umlaufbeschluss im Sternverfahren).

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt war.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf die Einberufung der Mitgliederversammlung ausschließlich zu diesem Zweck ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf es einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, mindestens der Hälfte der Mitglieder des Vereins.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Bistum Erfurt zwecks Verwendung für die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.

(4) Gerichtsstand des Vereins ist Erfurt.

(1) Zur Wahrnehmung seiner nach dem Satzungszweck bestimmten Aufgaben erhebt, verarbeitet und nutzt der Verein Daten seiner Mitglieder gemäß § 4 Absatz 1 der Satzung sowie von weiteren Personen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erfolgt insbesondere mit dem Beitritt der Mitglieder, im Rahmen von Veranstaltungen und der allgemeinen Vereinsarbeit. Zu diesen Daten der Mitglieder zählen insbesondere Name (Vor- und Nachname natürlicher Personen, Name juristischer Personen), Postanschrift, Telefon-/ Faxnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse, Bankverbindung, Amts- bzw. Funktionsträger juristischer Personen mit Postanschrift und Telefonnummer. Unter die erhobenen Daten können auch personenbezogene, nicht im (Vereins-)register eingetragene, Daten fallen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG neu) zu beachten.

(2) Für die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung der Daten nutzt der Verein Datenverarbeitungssysteme (EDV). Dies kann auch über das Internet erfolgen. Der Verein hat ausreichende und organisatorische Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes zu treffen.

(3) Jede betroffene Person hat insbesondere die folgenden Rechte, wenn die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen:

a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 15 DS-GVO

c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO

f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

g) das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO

h) das Recht, eine erteilte Einwilligung für die Zukunft zu widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der vor dem Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt in diesem Fall unberührt.

(4) Den Vereinsorganen, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen nicht unbefugt bzw. zweckfremd Dritten bekannt gegeben oder sonst wie zugänglich gemacht werden. Diese Pflichten bestehen über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus ihren Funktionen und/oder aus dem Verein, aus dessen Mitgliedern bzw. aus dessen Mitgliedsorganisationen hinaus fort.

(5) Zur Wahrung der Aufgaben und Pflichten nach der DS-GVO und dem BDSG bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, wenn gesetzliche Vorgaben dessen Bestellung verpflichtend vorschreiben.

(6) Der Vorstand erlässt eine Datenschutzrichtlinie. Er kann weitere, der Einhaltung des Datenschutzes dienende Ordnungen, Richtlinien und Anweisungen erlassen.

(7) Ergänzend und ggf. ersetzend zu den vorgenannten Bestimmungen gilt für den Verein, sofern dieser als kirchliche Stelle anerkannt ist, das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in der jeweils geltenden Fassung.

 

(1) Sämtliche Personen-, Funktions- und Amtsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschloss am 04.10.2021 die erste Änderung der Satzung vom 23. Oktober 2003. Sie tritt mit Genehmigung des zuständigen Amtsgerichtes sowie schriftlicher Bestätigung durch den Bischof von Erfurt in Kraft.

 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung in Erfurt am 04.10.2021